Forschungsvereinigung Warmfeste Stähle und Hochtemperaturwerkstoffe (FVWHT)

Satzung des nicht rechts­fä­higen Vereins „For­schungs­ver­ei­ni­gung Warm­feste Stähle und Hochtem­pe­ra­tur­werk­stoffe (FVWHT)“

Präambel

Das Ziel der Forschungsvereinigung Warmfeste Stähle und Hochtemperaturwerkstoffe besteht darin sich vollumfänglich der Forschung im Bereich des zeit- und temperaturabhängigen Werkstoffverhaltens zu widmen. Zu diesem Zweck gibt sich der Verein die nachstehende Satzung. Hiermit soll Organisationen und Wirtschaftsunternehmen im Bereich der Metallherstellung und der Verarbeitung von Metallen die Möglichkeit gegeben werden, die Forschung in diesem speziellen Segment zu fördern. Dabei soll die nachstehende Satzung gewährleisten, dass die Trägerorganisationen und die Wirtschaftsunternehmen – Werkstoffhersteller und Werkstoffanwender – in effektiver Weise zusammenarbeiten können.

§ 1 Name und Sitz

(1) Der Verein führt den Namen „Forschungsvereinigung Warmfeste Stähle und Hochtemperaturwerkstoffe“.

(2) Der Verein ist nicht rechtsfähig.

(3) Der Sitz des Vereins ist Düsseldorf.

§ 2 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3 Zweck des Vereins

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet der Wissenschaft und Forschung.

(3) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere im Wege der Durchführung wissenschaftlicher Veranstaltungen und Begleitung von Forschungsvorhaben auf dem Gebiet des zeit- und temperaturabhängigen Werkstoffverhaltens.

(4) Die Arbeitsergebnisse sind grundsätzlich zu veröffentlichen, sofern nicht zwingende rechtliche oder sonstige Gründe dem entgegenstehen.

(5) Der Verein und die Vereinsmitglieder bekennen sich zu rechtmäßigem Handeln und zur strikten Einhaltung der europäischen und nationalen Regeln des Wettbewerbsrechts. Der Verein und die Vereinsmitglieder stellen dies im Rahmen ihrer Vereinsaktivitäten durch geeignete Maßnahmen der Compliance sicher.

§ 4 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Nur juristische Personen können Vereinsmitglied werden.

(2) Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an die Geschäftsführung zu stellen.

(3) Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.

(4) Will der Vorstand dem Antrag nicht stattgeben, entscheidet hierüber die nächste ordentliche Mitglieder-versammlung.

(5) Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.

(6) Jedes Mitglied erhält ein Exemplar der Satzung. Es verpflichtet sich durch seinen Aufnahmeantrag zur Beachtung der Satzung.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder mit der Auflösung des Mitglieds.

(2) Der Austritt bedarf einer schriftlichen Erklärung, die unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten zum Ende eines jeden Kalenderjahres schriftlich an den Vorstand zu richten ist.

(3) Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsgemäßer Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr. Als ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten ist insbesondere die Verletzung von vereinsbezogenen Geheimhaltungspflichten durch Mitglieder oder sonstige Beauftragte der Mitglieder anzusehen. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.

(4) Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig. Dem Mitglied bleibt die Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung der ordentlichen Gerichte vorbehalten. Die Anrufung eines ordentlichen Gerichts hat aufschiebende Wirkung für den Ausschluss bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.

(5) Ein Anspruch auf Erstattung bezahlter Mitgliedsbeiträge besteht im Falle des Ausschlusses nicht.

§ 7 Mitgliedsbeiträge

(1) Von den Mitgliedern werden Mitgliedsbeiträge erhoben.

(2) Die Höhe der Mitgliedsbeiträge und deren Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung in einer Beitrags-ordnung.

§ 8 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

– die Mitgliederversammlung,

– der Vorstand,

– der Lenkungsausschuss.

§ 9 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan.

(2) Einmal jährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.

(3) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen schriftlich über die Geschäftsführung unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift gerichtet war. Die Einberufung kann auch auf elektronischem Wege vorgenommen werden.

(4) Der Vorstand ist darüber hinaus zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angaben von Gründen verlangt.

(5) Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich oder auf elektronischem Wege beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen.

(6) Anträge über die Abwahl des Vorstands, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.

(7) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied durch einen Dritten unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden, wobei ein Vertreter das Stimmrecht für nicht mehr als drei Stimmen wahrnehmen kann. Die Trägerorganisationen können ebenfalls einen Vertreter in die Mitgliederversammlung entsenden, welcher ebenfalls stimmberechtigt ist.

(8) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder vertreten ist. Wenn keine Beschlussfähigkeit vorliegt, so ist die mit gleicher Tagesordnung kurzfristig erneut einzuberufende Mitglieder-versammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, wenn hierauf in der Einladung besonders hingewiesen worden ist.

(9) Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere

– Wahl und Abwahl des Vorstands,

– Entgegennahme der Berichte des Vorstands,

– Genehmigung der Rechnungslegung für das abgelaufene Geschäftsjahr,

– Genehmigung der Rechnungsplanung für das laufende Geschäftsjahr,

– Entlastung des Vorstands und der Geschäftsführung,

– Wahl der Rechnungsprüfer/innen,

– Festsetzung von Mitgliedsbeiträgen und deren Fälligkeit in einer Beitragsordnung,

– Beschlussfassung über die Änderung der Satzung,

– Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen,

– weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben

– Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

(10) Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 2/3 aller anwesenden und durch Vollmacht vertretenden Mitglieder beschlossen werden. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Acht.

(11) Auch ohne Mitgliederversammlung kann ein gültiger Beschluss herbeigeführt werden, wenn dieser schriftlich vorgeschlagen wird und 2/3 aller Mitglieder des Vereins schriftlich oder auf elektronischem Wege ihre Zustimmung erklären.

(12) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Vorsitzenden der Mitgliederversammlung und der Geschäftsführung zu unterzeichnen ist.

§ 10 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus jeweils einem entsandten Vertreter der Trägerorganisationen und vier weiteren Vorstandsmitgliedern, die von der Mitgliederversammlung gewählt werden. Dies sind jeweils mindestens ein Vertreter der „Werkstoffhersteller“ und der „Werkstoffanwender“.

(2) Die Entsendung und die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt für die Dauer von drei Jahren. Wiederbestellung bzw. -wahl ist möglich. Nur Mitglieder des Vereins können Mitglieder des Vorstandes werden.

(3) Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gebildet ist.

(4) Der Vorstand wählt aus seinen Reihen einen Vorsitzenden aus der Industrie und einen Stellvertreter.

(5) Dem Vorsitzenden und seinem Stellvertreter obliegt die Vertretung des Vereins gemäß § 26 BGB und die Führung der Vereinsgeschäfte. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt.

(6) Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder ist ehrenamtlich.

(7) Der Vorstand leitet die Vereinigung und sorgt für die Erfüllung ihrer Aufgaben. Er ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden, entscheidet aber in deren Rahmen frei. Er ist berechtigt, im Rahmen des Haushaltsplans finanzielle Verfügungen zu treffen.

(8) Der Vorstand beschließt über:

– Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern;

– Aufstellung des Haushaltplans und der Jahresabrechnung, die von der Mitgliederversammlung zu genehmigen sind;

– Bestellung der Geschäftsführung;

– Durchführung und Finanzierung von Forschungsaufgaben aufgrund der Vorschläge des Lenkungsausschusses;

– Angelegenheiten, die ihm von der Mitgliederversammlung besonders übertragen werden.

(9) Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit der erschienenen Vorstandsmitglieder. Der Vorstand kann schriftlich abstimmen, wenn alle Vorstandsmitglieder sich einverstanden erklären.

(10) Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Protokollführer sowie vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter oder einem anderen Mitglied des Vorstandes zu unterschreiben.

§ 11 Lenkungsausschuss

(1) Der Lenkungsausschuss macht Vorschläge über die satzungsmäßige Verwendung der Mittel des Vereins, die vom Vorstand zu genehmigen sind. Hierzu setzt der Lenkungsausschuss Projektgruppen ein und entscheidet über die Priorisierung der von den Projektgruppen vorgeschlagenen Versuchspläne sowie über die Verwendung der Arbeitsergebnisse und über die Form ihrer Veröffentlichung.

(2) Jedes Mitglied kann in den Lenkungsausschuss einen ständigen Vertreter entsenden. Zudem kann jede Trägerorganisation ein Mitglied entsenden.

(3) Die Mitglieder des Lenkungsausschusses wählen den Vorsitzenden des Lenkungsausschusses und einen Stellvertreter. Die Amtsdauer beträgt drei Jahre, anschließende Wiederwahl ist zulässig.

(4) Der Vorsitzende -im Falle der Verhinderung sein Stellvertreter- beruft über die Geschäftsführung die Sitzungen des Lenkungsausschusses ein.

(5) Jedes Mitglied des Lenkungsausschusses hat eine Stimme. Darüber hinaus erhalten die Vorsitzenden der Projektgruppen eine zusätzliche Stimme.

(6) Der Lenkungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Die Mitglieder des Lenkungsausschusses können sich im Verhinderungsfalle durch Vertreter aus dem Kreis der Mitglieds-organisationen oder durch die Vertreter der Trägerorganisationen vertreten lassen.

(7) Der Lenkungsausschuss fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Schriftliche Stimmabgabe ist zulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.

§ 12 Geschäftsführung

(1) Der Vorstand bestellt die Geschäftsführung, die die Geschäfte nach Maßgabe der Satzung sowie nach den Beschlüssen der Organe zu führen hat, sowie ggf. eine stellvertretende Geschäftsführung. Die Geschäftsführung ist an die Weisungen des Vorstands gebunden und für die Durchführung der von der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse verantwortlich.

(2) Das Vereinsvermögen wird von der Geschäftsführung verwaltet. Die Rechnungslegung und die Einhaltung der Aufzeichnungspflichten obliegen der Geschäftsführung. Sie hat der Mitgliederversammlung und dem Vorstand jährlich vor Ablauf des Geschäftsjahres den Entwurf des Haushalts- und Finanzierungsplans für das folgende Geschäftsjahr vorzulegen.

(3) Der Geschäftsführer hat in Ausführung seiner ihm zustehenden Verrichtungen die im Verkehr erforderliche Sorgfalt zu beachten. Der Geschäftsführer haftet gegenüber dem Verein nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

§ 13 Projektgruppen

(1) Die Projektgruppen planen die gemeinschaftlichen Untersuchungen.

(2) Die Projektgruppen schlagen jährlich die Versuchspläne sowie die Prüfstelle, bei der diese Untersuchungen durchgeführt werden sollen, vor.

(3) Sie sind zudem verantwortlich für die fachkundige Auswertung der Untersuchungsergebnisse.

(4) Jedes Mitglied kann Vertreter in die Projektgruppen entsenden.

(5) Die Mitglieder wählen den Vorsitzenden und ggf. den stellvertretenden Vorsitzenden der Projektgruppe. Die Amtsdauer beträgt drei Jahre, anschließende Wiederwahl ist zulässig.

(6) Der Vorsitzende -im Falle der Verhinderung sein Stellvertreter- beruft durch die Geschäftsführung die Sitzungen der Projektgruppe ein.

§ 14 Trägerorganisationen

(1) Die Trägerorganisationen der Forschungsvereinigung Warmfeste Stähle und Hochtemperaturwerkstoffe sind das Stahlinstitut VDEh, die Forschungsvereinigung Verbrennungskraftmaschinen e.V. (FVV), der Bundesverband der Deutschen Gießerei-Industrie (BDG), der FDBR e.V. – Fachverband Anlagenbau sowie der VGB PowerTech e.V. oder deren Rechtsnachfolger.

§ 15 Rechnungsprüfung

(1) Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr zwei Rechnungsprüfer. Diese dürfen nicht Mitglied des Vorstands sein.

(2) Wiederwahl ist zulässig.

§ 16 Auflösung des Vereins, Wegfall steuerbegünstigter Zwecke

(1) Die Auflösung des Vereins kann von der Mitgliederversammlung in einer zu diesem Zweck einberufenen Versammlung beschlossen werden.

(2) Der Beschluss der Auflösung bedarf der 3/4-Mehrheit aller Vereinsmitglieder. Schriftliche Stimmabgabe ist zulässig.

(3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins der Deutschen Forschungsgemeinschaft (DFG) zum Zwecke der Förderung der angewandten Forschung zu.

§ 17 Satzungsdauer, Satzungsänderung und Vereinsrecht

(1) Diese Satzung gilt auf unbestimmte Zeit.

(2) Änderungen der Satzung können in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung oder auf schriftlichem Weg mit 2/3-Mehrheit aller Mitglieder beschlossen werden.

(3) Es gilt Vereinsrecht. Die §§ 705 bis 740 BGB (Vorschriften über die Gesellschaft bürgerlichen Rechts) sind nicht anzuwenden.

§ 18 Inkraftsetzung der Satzung

Vorstehende Satzung tritt mit Wirkung der Beschlussfassung in Kraft.

Düsseldorf, 30.04.2019