Forschungsvereinigung Warmfeste Stähle und Hochtemperaturwerkstoffe (FVWHT)

Leitlinien

Stand April 2019

Leit­li­nien der For­schungs­ver­ei­ni­gung Warm­feste Stähle und Hochtem­pe­ra­tur­werk­stoffe zur Ein­hal­tung kar­tell­recht­li­cher Vor­schriften

Im Folgenden finden sich kartellrechtliche Leitlinien, die bei der gemeinnützigen Tätigkeit der Forschungsvereinigung Warmfeste Stähle und Hochtemperaturwerkstoffe („FVWHT“) zu beachten sind.

Grundsätze

Die FVWHT hat den satzungsgemäßen Zweck der Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet der Forschung und Entwicklung, insbesondere im Bereich des zeit- und temperaturabhängigen Werkstoffverhaltens metallischer Werkstoffe. Dieser Zweck wird insbesondere im Wege der Durchführung wissenschaftlicher Veranstaltungen sowie durch die Initiierung und Begleitung von Forschungsvorhaben und die Information der Öffentlichkeit über die erzielten Forschungsergebnisse verwirklicht.

Die von der FVWHT betriebene Forschung ist als marktferne gemeinsame Forschung und Entwicklung ohne gemeinsame Verwertung zu beschreiben. Die  eigentliche Forschung erfolgt regelmäßig nicht durch die FVWHT selbst, sondern durch gemeinnützige Hochschulinstitute, andere gemeinnützige Forschungseinrichtungen sowie Materialprüfanstalten. Die FVWHT gestaltet dabei die Forschung der einzelnen Projekte und technischen Fragestellungen durch den Lenkungsausschuss und die Projektgruppen aktiv mit.

Die Arbeit der FVWHT lebt davon, dass Vertreter von im Wettbewerb stehende Unternehmen entlang der Wertschöpfungskette insbesondere bei Sitzungen der Mitgliederversammlung, dem Lenkungsausschuss sowie den Projektgruppen der FVWHT zusammenkommen und sich bei der Planung, Überwachung und technischen Bewertung von Prüfprogrammen verschiedener Werkstoffe sowie der Betreuung öffentlich geförderter Forschungsvorhaben und über deren  Forschungsergebnisse austauschen. Die Zusammenarbeit in der FVWHT darf jedoch nicht dazu führen, dass der Wettbewerb zwischen Unternehmen oder zum Nachteil von Abnehmern sowie Zulieferern eingeschränkt wird oder werden könnte. Im Rahmen der gemeinsamen Forschung in der FVWHT und bei allen Veranstaltungen, Gremiensitzungen und anderen Zusammenkünften der FVWHT dürfen deshalb keinerlei kartellrechtlich unzulässige oder bedenkliche Themen behandelt oder Informationen ausgetauscht werden. Es kommt dabei nicht darauf an, was die Teilnehmer mit ihrem Verhalten erreichen wollen, sondern darauf, ob es geeignet ist, den Wettbewerb zu beschränken oder sich tatsächlich beschränkend auf den Wettbewerb auswirkt.

Aus diesen Gründen hat sich die FVWHT diese kartellrechtlichen Leitlinien gegeben, um dem deutschen sowie dem europäischen Kartellrecht zu genügen. Es ist das Ziel, ein Verhalten zu verhindern, welches potentiell zu einer Marktverschließung führen könnte.

Leitlinien

Bei der Tätigkeit der FVWHT sind die folgenden Regeln zu beachten („Do´s“):

  • An allen direkt von der FVWHT betreuten Sitzungen der Mitgliederversammlung, desLenkungsausschusses sowie der Projektgruppen (sowie etwaigen anderen Sitzungen unter Beteiligung von Unternehmen) nimmt die von der FVWHT beauftragte Geschäftsführung oder im Einzelfall ein vergleichbar kartellrechtlich geschulter Ersatz teil, die gemeinsam mit allen teilnehmenden Unternehmen und Personen auf die Einhaltung der kartellrechtlichen Regeln zu achten hat. In den indirekt von der FVWHT betreuten Projektgruppen (diese beschäftigen sich mit der Betreuung von öffentlich geförderten Forschungsvorhaben) gelten die kartellrechtlichen Richtlinien der jeweiligen betreuenden Forschungsvereinigung sowie der Leitfaden für Sitzungen des projektbegleitenden Ausschusses der vorwettbewerblichen industriellen Gemeinschaftsforschung (IGF).
  • Die Ergebnisse der öffentlich geförderten Forschungsvorhaben sind zu veröffentlichen.
  • Mit der Einladung zu den jeweiligen Sitzungen sollten den teilnehmenden Unternehmen und Personen eine möglichst konkrete Tagesordnung übersandt werden. Zu Beginn der jeweiligen Sitzungen sollte auf die Einhaltung der kartellrechtlichen Vorgaben hingewiesen werden. Von den Sitzungen sollte ein Protokoll gefertigt und mit den Teilnehmern geteilt werden.
  • Im Rahmen der Sitzungen der Mitgliederversammlung, des Lenkungsausschusses sowie der Projektgruppen (sowie etwaigen anderen Sitzungen unter Beteiligung von Unternehmen) sollten Diskussionen nur zu den konkreten auf der Tagesordnung gelisteten technischen Fragestellungen oder der allgemeinen Arbeit der FVWHT geführt werden.

Insbesondere dürfen zwischen den teilnehmenden Unternehmen kein Austausch und keine Abstimmung stattfinden über („Don‘t´s“):

  • üblicherweise vertrauliche Informationen zur Tätigkeit der teilnehmenden Unternehmen, etwa Lieferpreise, -mengen und -quellen von Materialien, Preisbestandteile, preisrelevante Faktoren, Preiskalkulationen und Kalkulationselemente, Preisanhebungen oder -senkungen, Kosten; im Gegensatz zu öffentlich allgemein bekannten Informationen;
  • Produktions- und Liefermengen, Angebote, Verkaufszahlen, Umsätze, Marktanteile, Kunden, Lieferanten, Exporte, Exportziele, Vertragsbedingungen;
  • Kapazitäten, Kapazitätsauslastungen, Lagerbestände, -reichweiten, Lieferzeiten, Stilllegungen, Stillstände, Produktionseinschränkungen, lnvestitionen;
  • eine mögliche individuelle und konkrete Verwertung der Ergebnisse der einzelnen technischen Fragestellungen, z.B. die Überführung in den Status eines Prototyps bzw. in prototypische Prozesse;
  • Kosten von Forschungsprojekten, würden sie von den Unternehmen selbst durchgeführt werden;
  • individuelles technisches Unternehmens-Knowhow, das nicht allgemein bekannt (geheim) und wesentlich ist, und das für die weitere Entwicklung oder Verwertung der vorgestellten Forschungsergebnisse relevant ist;
  • mögliche oder tatsächlich geplante eigene Forschung und Entwicklung der jeweiligen Unternehmen, die auf den vorgestellten Ergebnissen aufbaut, ebenso eigene vergleichbare Forschung;
  • eine Beschränkung der eigenen Forschung und Entwicklung eines Unternehmens in einem außerhalb der konkreten technischen Fragestellung liegenden Bereichs sowie die Beschränkung der eigenen Forschung und Entwicklung eines Unternehmens im Bereich der konkreten technischen Fragestellung nach deren Abschluss;
  • Beschränkungen oder Vorgaben bei der Verwertung der Ergebnisse der gemeinsamen Forschung und Entwicklung durch die beteiligten Unternehmen, das umfasst insbesondere auch Herstellung und Vertrieb sowie die Weitergabe von Know-how;
  • Es darf bei den Prüfprogrammen und Forschungsvorhaben nicht zu einer de facto Bewertung von Lieferanten und Herstellern kommen. Dem ist etwa durch ausreichende Anonymisierung der Forschungsergebnisse Rechnung zu tragen.

Sollte der Sitzungsleiter, die Geschäftsführung oder ein anderer Teilnehmer feststellen, dass sich ein Verstoß gegen kartellrechtliche Vorschriften anbahnt, ist auf die Unzulässigkeit hinzuweisen und das kritische Verhalten zu beenden. Auch bei Zweifeln an der kartellrechtlichen Zulässigkeit sind die entsprechenden Arbeiten unverzüglich einzustellen und Rechtsrat einzuholen.